Welche Angaben gehören in das Impressum?

Für geschäfts­mäßig betriebene Webseiten gelten gesetzliche Informations­pflichten. Aus dem Impressum muss eindeutig hervorgehen, wer die Webseite betreibt – beispielsweise eine Einzelperson, eine GmbH oder eine andere Gesellschaft. Bei juristischen Personen müssen zusätzlich die Rechtsform und die vertretungs­berechtigten Personen genannt werden.Das Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Neben einer ladungs­fähigen Anschrift ist eine gültige E-Mail-Adresse sowie eine Möglichkeit zur schnellen und unmittelbaren Kommunikation erforderlich. Eine Telefon­nummer ist nicht grundsätzlich vorgeschrieben, eine pauschale Antwortfrist von 24 Stunden gibt es ebenfalls nicht.Die rechtlichen Grundlagen bilden insbesondere § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) und § 18 des Medienstaatsvertrags (MStV). Bei journalistisch-redaktionellen Angeboten muss zusätzlich eine verantwortliche Person mit Namen und Anschrift benannt werden.

Für jede geschäftsmäßig betriebene Webseite gilt:

  • Name und Anschrift: Vollständiger Name des Betreibers bzw. Unternehmens sowie eine ladungs­fähige Anschrift. Ein Postfach genügt nicht.
  • Kontakt­möglichkeiten: Eine gültige E-Mail-Adresse und mindestens eine weitere Möglichkeit zur schnellen elektronischen Kontakt­aufnahme und unmittelbaren Kommunikation, beispielsweise eine Telefon­nummer.
  • Juristische Personen: Angabe der Rechtsform sowie der vertretungs­berechtigten Personen, beispielsweise der Geschäftsführer einer GmbH.
  • Register­eintrag: Sofern vorhanden, Angabe des zuständigen Registers (z. B. Handelsregister, Vereinsregister oder Partnerschafts­register) einschließlich der Register­nummer.
  • Steuerliche Angaben: Sofern vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikations­nummer (USt-IdNr.) und/oder die Wirtschafts-Identifikations­nummer (W-IdNr.). Die gewöhnliche Steuernummer muss nicht angegeben werden.

Zusätzliche Pflicht­angaben je nach Branche oder Unter­nehmens­form:

Impressum 
Zusätzliche Angaben im Impressum einer Arztpraxis 
Impressum 
Zusätzliche Angaben im Impressum eines Dentallabors 
  • die zuständige Handwerks­kammer
  • die gesetzliche Berufs­bezeichnung (Zahntechniker/Zahntechnikerin bzw. Zahntechnikermeister/Zahntechnikermeisterin) und der Staat, in dem diese verliehen wurde
  • die geltenden berufs­rechtlichen Regelungen, insbesondere die Handwerksordnung (HwO)
  • ein Hinweis, wo diese Regelungen eingesehen werden können, beispielsweise durch einen Link auf die Handwerksordnung
Impressum 
Zusätzliche Angaben im Impressum einer Fahrschule 
  • die zuständige Aufsichts­behörde mit Namen und Anschrift, in der Regel die örtlich zuständige Straßen­verkehrsbehörde
  • Angaben zur Fahrschul­erlaubnis nach § 17 Fahrlehrergesetz (FahrlG) und zur Behörde, welche die Erlaubnis erteilt hat
  • die gesetzliche Berufs­bezeichnung (Fahrlehrer/Fahrlehrerin) und der Staat, in dem diese verliehen wurde
  • die geltenden berufs­rechtlichen Regelungen, insbesondere das Fahrlehrergesetz (FahrlG) und die Durchführungs­verordnung zum Fahrlehrergesetz, einschließlich eines Hinweises, wo diese Regelungen eingesehen werden können
Impressum 
Zusätzliche Angaben im Impressum einer GmbH 
  • die vollständige Firmen­bezeichnung einschließlich der Rechtsform (GmbH)
  • das zuständige Register­gericht sowie die Handelsregister­nummer (HRB)
  • die Namen aller vertretungs­berechtigten Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer
  • sofern Angaben zum Gesellschafts­kapital gemacht werden, die Höhe des Stamm­kapitals und gegebenenfalls noch ausstehende Einlagen
  • falls sich die Gesellschaft in Abwicklung oder Liquidation befindet, ein entsprechender Hinweis
Impressum 
Zusätzliche Angaben im Impressum einer Heilpraktikerpraxis 
  • die zuständige Aufsichts­behörde, in der Regel das örtlich zuständige Gesundheitsamt, mit Namen und Anschrift
  • die gesetzliche Berufs­bezeichnung (Heilpraktiker/Heilpraktikerin) und der Staat, in dem die Erlaubnis erteilt wurde
  • die geltenden berufs­rechtlichen Regelungen, insbesondere das Heilpraktikergesetz (HeilprG) und die Erste Durchführungs­verordnung zum Heilpraktikergesetz
  • ein Hinweis, wo diese Regelungen eingesehen werden können, beispielsweise durch entsprechende Verlinkungen
Impressum 
Zusätzliche Angaben im Impressum einer Notar- und Rechtsanwaltskanzlei 
  • die zuständige Rechtsanwalts­kammer und Notar­kammer sowie die staatliche Aufsichts­behörde für die notarielle Tätigkeit, in der Regel der Präsident des zuständigen Landgerichts
  • die gesetzlichen Berufs­bezeichnungen (Rechtsanwalt/Rechtsanwältin bzw. Notar/Notarin) und der Staat, in dem diese verliehen wurden
  • die geltenden berufs­rechtlichen Regelungen für Rechtsanwälte, insbesondere die Bundesrechtsanwalts­ordnung (BRAO), die Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA), die Fachanwalts­ordnung (FAO) und das Rechtsanwalts­vergütungsgesetz (RVG)
  • die geltenden berufs­rechtlichen Regelungen für Notare, insbesondere die Bundesnotar­ordnung (BNotO), das Beurkundungs­gesetz (BeurkG), das Gerichts- und Notarkosten­gesetz (GNotKG) sowie die Richtlinien der zuständigen Notarkammer
  • ein Hinweis, wo die jeweiligen berufs­rechtlichen Regelungen eingesehen werden können, beispielsweise durch Verlinkung
  • Angaben zur Berufs­haftpflichtversicherung mit Namen und Anschrift des Versicherers sowie dem räumlichen Geltungs­bereich der Versicherung

Hinweis: Die Angaben zur Berufshaftpflicht­versicherung müssen nach § 2 DL-InfoV bereitgestellt werden, allerdings nicht zwingend im Impressum. Dort sind sie dennoch sinnvoll aufgehoben.

Impressum 
Zusätzliche Angaben im Impressum einer Steuerberatungskanzlei 
Impressum 
Zusätzliche Angaben im Impressum eines Handwerksbetriebes 

Hinweis zum Verbraucher-Schlichtungs­verfahren

Unternehmen, die Verträge mit Verbrauchern abschließen, müssen nach § 36 des Verbraucher­streitbeilegungsgesetzes (VSBG) darüber informieren, ob sie zur Teilnahme an einem Schlichtungs­verfahren bereit oder verpflichtet sind.Diese allgemeine Informations­pflicht gilt grundsätzlich für Unternehmen, die am 31. Dezember des Vorjahres mehr als zehn Personen beschäftigt haben. Eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Schlichtungs­verfahren ergibt sich daraus jedoch nicht.Besteht eine gesetzliche oder vertragliche Teilnahme­verpflichtung, muss die zuständige Verbraucher­schlichtungsstelle mit Anschrift und Webseite genannt werden. Dies gilt unabhängig von der Unternehmensgröße.Kann eine Streitigkeit mit einem Verbraucher nicht beigelegt werden, bestehen nach § 37 VSBG zusätzliche Informations­pflichten – ebenfalls unabhängig von der Mitarbeiterzahl. Rechtsgrundlagen: §§ 36 und 37 VSBG. Wichtig: Die europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) wurde am 20. Juli 2025 eingestellt. Entsprechende Verweise und Links müssen aus dem Impressum entfernt werden.
  (Stand 19.10.2026)
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