Recht & Gesetz

Hintergrundinformationen für Betreiber von Webseiten
DSGVO 
Tracking nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung DSGVO-konform 

Nach geltender Rechtsauffassung darf das Tracking (Nachverfolgen des Benutzerverhaltens) auf Webseiten erst nach der ausdrücklichen Zustimmung des Besuchers gestartet werden (Opt-in).

Das Starten und nachträgliche Abschalten des Trackings (Opt-out) verstößt ebenso gegen die Richtlinien der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wie die Unterschiebung der Zustimmung durch Vorbelegen der Auswahl mit einem "O.K.".

(mehr dazu hier ...)

DSGVO 
Gesetzliche Regelung zur Cookie-Zustimmung 

„Diese Website verwendet Cookies“. Dieser Satz ist aus dem Web nicht mehr wegzudenken. Ein Cookie ist eine kleine Textdatei, die beim Besuch einer Internetseite auf dem Computer, Tablet oder Mobiltelefon gespeichert wird.

Mit dem einfachen Hinweis auf die Existenz von Cookies ist es für Webseitenbetreiber allerdings nicht getan. So z.B. ist für sogenannte Tracking Cookies die ausdrückliche Zustimmung des Nutzers erforderlich – für technische Cookies gilt das jedoch nicht. 

Grundlage dafür ist ein Urteil des Ge­richts­hofs der Eu­ro­päi­schen Union vom 01.10.2019 (EuGH AZ C-673/17). Demnach erfordert das Set­zen von Tracking Coo­kies die aktive Ein­willi­gung des Nut­zers. Damit sind alle Cookies gemeint, die für den Betrieb einer Webseite nicht technisch notwendig sind. 

Anders ausgedrückt: Technische notwendige Cookies bedürfen keiner Einwilligung

Technische Cookies sind für das Funktionieren einer Website zwingend erforderlich. Sie werden zum Beispiel für die Sitzungsverwaltung gebraucht. Eine Übersicht, welche Cookies darunter im Einzelnen zu verstehen sind, gibt es nicht. In der Praxis werden allerdings bestimmte Cookies als notwendig angesehen.

Dazu zählen unter anderem:

  1. PHP-Session-Cookies
  2. Warenkorb-Cookies
  3. Login-Cookies
  4. Sprachauswahl-Cookies

 

Am 1. Dezember 2021 ist in Deutschland das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) in Kraft getreten, das die europäische Cookie-Richtlinie aufgreift. In dem Gesetz steht festgeschrieben, dass das Setzen von Cookies einer echten und informierten Einwilligung bedarf. Als Ausnahmen werden unter anderem technisch zwingend notwendige Cookies genannt. Diese Regelung entspricht der Entscheidung des EuGH und der nationalen Datenschutzregelungen.  

(EuGH AZ C-673/17)

Allgemein 
SEO-Verträge sind Dienstleistungsverträge 

Das Landgericht Köln hat einen sogenannten SEO-Vertrag über Suchmaschinen­optimierung als Dienst­leistungs­vertrag eingestuft. Diese Einstufung erfolgte anhand der konkret vereinbarten Leistungen. Die Einstufung als Dienst­leistungs­vertrag stellt den Dienstleiter von der Haftung für den Erfolg der Maßnahmen frei. Bei einer Einstufung des Vertrages als Werksvertrag hätte der Leistungsanbieter für die Wirksamkeit bzw. den Erfolg seiner Maßnahmen einstehen müssen.

(LG Köln, AZ 12 O 186/13)

Arbeitnehmer 
Veröffentlichung von Mitarbeitervideos und -fotos 

Für die Veröffentlichung von Mitarbeitervideos oder -fotos ist eine schriftliche Zustimmung des Mitarbeiters erforderlich. Diese Zustimmung endet jedoch nicht mit dem Arbeitsverhältnis, vielmehr ist eine Interessens­abwägung der Parteien vorzunehmen.

(BAG Erfurt, 8 AZR 1010/13)

BFSG 
Barrierefreie von Webseiten (BFSG) 

Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) werden in Deutschland neue Anforderungen an bestimmte digitale Produkte und Dienstleistungen eingeführt. Ziel ist es, digitale Angebote so zu gestalten, dass sie auch von Menschen mit Einschränkungen genutzt werden können.

Wichtig ist dabei die Einordnung: Nicht jede Unternehmenswebseite ist automatisch betroffen. Das Gesetz richtet sich in erster Linie an Anbieter digitaler Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher, etwa Online-Shops, Banken oder Plattformen.

Die technischen Anforderungen orientieren sich an den internationalen WCAG-Richtlinien (Level AA). Dazu gehören unter anderem:

  • Lesbarkeit für Screenreader
  • Bedienbarkeit ohne Maus (z. B. Tastaturnavigation)
  • ausreichende Kontraste und anpassbare Schriftgrößen
  • Alternativtexte für Bilder
  • Untertitel oder Audiodeskriptionen bei Videos 

In der öffentlichen Diskussion entsteht teilweise der Eindruck, dass künftig jede Webseite vollständig barrierefrei sein muss. 

Kleinstunternehmen sind von der gesetzlichen Verpflichtung ausgenommen. 

Als Kleinstunternehmen gelten Betriebe mit weniger als 10 Mitarbeitern und weniger als 2 Mio  € Jahresumsatz. Für diese Unternehmen besteht derzeit keine direkte Verpflichtung, ihre Webseite vollständig barrierefrei umzusetzen. 

Klassische Unternehmenswebseiten von kleinen und mittelständischen Betrieben sind daher in vielen Fällen nicht direkt betroffen.

Unabhängig von gesetzlichen Vorgaben kann eine barrierearme Gestaltung dennoch sinnvoll sein. Klare Struktur, gute Lesbarkeit und verständliche Inhalte verbessern die Nutzbarkeit einer Webseite für alle Besucher. 

Eine barrierefreie Webseite bedeutet unter anderem:

  • verständliche Inhalte
  • ausreichende Kontraste
  • Bedienbarkeit mit Tastatur
  • Alternativtexte für Bilder
  • Unterstützung für Screenreader 

 

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Webseite betroffen ist oder Verbesserungen sinnvoll wären, beraten wir Sie gerne und schauen uns Ihre Seite unverbindlich an.

Ein Blick ins Gesetz fördert die Rechtskenntnis.
Harry Westermann


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