Welche Angaben gehören in das Impressum?

Nach derzeit gängiger Rechtsauf­fassung müssen ver­schiedene Mindest­angaben im Impressum gemacht werden. Aus dem Impressum muss auf einen Blick hervorgehen, welche rechtliche Person (also z.B. natürliche Einzel­person, GmbH, AG ...) sich hinter der Webseite verbirgt. Weiterhin muss ersicht­ich sein, welche natürliche Person für die Inhalte der Webseite verantwortlich ist. Diese verantwortliche Person muss innerhalb von 24‑Stunden auf Anfraen in telefonischer oder schriftlicher Form (E-Mail) reagieren, weswegen die Angaben der Telefon­nummer (je nach Erreich­arkeit auch der Mobilnummer) und einer gültigen und regelmäßig abgerufenen E-Mail-Adresse verpflichtend ist.

Für jede gewerblich betriebenen Webseite gilt:

  • Name und Anschrift, unter der der Dienstanbieter niedergelassen ist.
    Unter Dienstanbieter ist derjenige, der die Webseite bereithält, zu verstehen.
  • Kontaktinformationen, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Dienstanbieter ermöglichen, einschließlich einer E-Mail-Adresse.
    Für journalistische Tätigkeiten sind seit April 2020 die Bestimmungen des §18 des Medienstaatsvertrags verbindlich. In allen anderen Fällen kommt §5 des Telemediengesetzes zur Anwendung.
  • Bei juristischen Personen sind die Rechtsform und die Vertretungsberechtigten aufzuführen. 
  • Sofern vorhanden die Umsatz­steuer­identifikations­nummer oder die Steuernummer.

Zusätzliche Pflicht­angaben je nach Branche oder Unter­nehmens­form:

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Impressum 
Zusätzliche Angaben im Impressum einer Arztpraxis 
  • Angaben zur zuständigen Landesärzte­kammer als Aufsichts­behörde und ggf. Anschrift der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung
  • sofern gegeben, das Partner­schafts­register, in das die Praxis eingetragen ist, sowie die ent­spre­chen­de Register­nummer
  • die gesetzliche Berufsbezeichnung (Ärztin/Arzt, nicht die Fach­arzt­anerken­nung!) und der Staat, in dem die Berufs­bezeichnung verliehen worden ist
  • die jeweilige Berufsordnung und ggf. das entsprechende Gesetz über Heilberufe
  • die Umsatz­steuer­identifi­kations­nummer, soweit der Arzt aufgrund der umfang­reichen Gutachter­tätigkeiten der Umsatz­steuer­pflicht unterliegt
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Impressum 
Zusätzliche Angaben im Impressum eines Dentallabors 
  • die zuständige Aufsichtsbehörde
  • die verantwortliche Zahntechnikmeisterin bzw. der verantwortliche Zahntechnikmeister
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Impressum 
Zusätzliche Angaben im Impressum einer GmbH 
  • vollständige Angabe des Registergerichts und der HRB
  • alle Geschäftsführerinen und Geschäftsführer
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Impressum 
Zusätzliche Angaben im Impressum einer Heilpraktikerpraxis 
  • die behördliche Zulassung zum Heilpraktiker,die Nennug des zulassenden Gesundheitsamtes, die Nennung des zuständigen Gesundheitsamtes
  • die vollständige Adresse der zuständigen Aufsichtsbehörde inkl. einem Link zu dieser
  • einen Link auf das entsprechende Heilpraktikergesetz
  • einen Link zu der Berufsverordnung für Heilpraktiker
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Impressum 
Zusätzliche Angaben im Impressum einer Notar- und Rechtsanwaltskanzlei 
  • die zuständige Aufsichtsichtsbehörde mit vollständiger Anschrift. Es ist jeweils die Kammer für die rechtsanwaltliche sowie die notarielle Tätigkeit zu nennen
  • die Berufsbezeichnung sowie die Kammer die den Titel verliehen hat
  • die berufsrechtliche Regelung für den Tätigkeitsbereich (Bundesrechtsanwaltsordnung, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Berufsordnung der Rechtsanwälte, Fachanwaltsordnung)
  • soweit vorhanden die Berufshaftpflichtversicherung inklusive Name und Sitz des Versicherers und dem Geltungsbereich der abgeschlossenen Versicherung 
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Impressum 
Zusätzliche Angaben im Impressum einer Steuerberatungskanzlei 
  • gesetzliche Berufsbezeichnung „Steuerberater“ sowie den Zusatz „Die gesetzliche Berufsbezeichnung Steuerberater wurde in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesland: xy) verliehen.“ 
  • zuständige Aufsichtsbehörde, d.h. zuständige Steuerberaterkammer
  • Angaben der berufsrechtlichen Regelungen sowie das Zugänglichmachen dieser Regelungen (Steuer­beratun­gsgesetz, Durchführungs­verordnung, Berufs­verordnung, Steuerberater­gebühren­verordnung)

Hinweis zum Verbraucher-Schlichtungs­verfahren

Unternehmen mit zehn oder mehr Mitarbeitern sind seit dem 01.02.2017 zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren verpflichtet. Der entsprechende Hinweis auf das Schlichtungsverfahren muss im Impressum genannt werden.(Stand 25.05.2022
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