Nach geltender Rechtsauffassung darf das Tracking (Nachverfolgen des Benutzerverhaltens) auf Webseiten erst nach der ausdrücklichen Zustimmung des Besuchers gestartet werden (Opt-in).
Das Starten und nachträgliche Abschalten des Trackings (Opt-out) verstößt ebenso gegen die Richtlinien der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wie die Unterschiebung der Zustimmung durch Vorbelegen der Auswahl mit einem "O.K.".
„Diese Website verwendet Cookies“. Dieser Satz ist aus dem Web nicht mehr wegzudenken. Ein Cookie ist eine kleine Textdatei, die beim Besuch einer Internetseite auf dem Computer, Tablet oder Mobiltelefon gespeichert wird.
Mit dem einfachen Hinweis auf die Existenz von Cookies ist es für Webseitenbetreiber allerdings nicht getan. So z.B. ist für sogenannte Tracking Cookies die ausdrückliche Zustimmung des Nutzers erforderlich – für technische Cookies gilt das jedoch nicht.
Grundlage dafür ist ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 01.10.2019 (EuGH AZ C-673/17). Demnach erfordert das Setzen von Tracking Cookies die aktive Einwilligung des Nutzers. Damit sind alle Cookies gemeint, die für den Betrieb einer Webseite nicht technisch notwendig sind.
Anders ausgedrückt: Technische notwendige Cookies bedürfen keiner Einwilligung.
Technische Cookies sind für das Funktionieren einer Website zwingend erforderlich. Sie werden zum Beispiel für die Sitzungsverwaltung gebraucht. Eine Übersicht, welche Cookies darunter im Einzelnen zu verstehen sind, gibt es nicht. In der Praxis werden allerdings bestimmte Cookies als notwendig angesehen.
Dazu zählen unter anderem:
Am 1. Dezember 2021 ist in Deutschland das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) in Kraft getreten, das die europäische Cookie-Richtlinie aufgreift. In dem Gesetz steht festgeschrieben, dass das Setzen von Cookies einer echten und informierten Einwilligung bedarf. Als Ausnahmen werden unter anderem technisch zwingend notwendige Cookies genannt. Diese Regelung entspricht der Entscheidung des EuGH und der nationalen Datenschutzregelungen.
Das Landgericht Köln hat einen sogenannten SEO-Vertrag über Suchmaschinenoptimierung als Dienstleistungsvertrag eingestuft. Diese Einstufung erfolgte anhand der konkret vereinbarten Leistungen. Die Einstufung als Dienstleistungsvertrag stellt den Dienstleiter von der Haftung für den Erfolg der Maßnahmen frei. Bei einer Einstufung des Vertrages als Werksvertrag hätte der Leistungsanbieter für die Wirksamkeit bzw. den Erfolg seiner Maßnahmen einstehen müssen.
Für die Veröffentlichung von Mitarbeitervideos oder -fotos ist eine schriftliche Zustimmung des Mitarbeiters erforderlich. Diese Zustimmung endet jedoch nicht mit dem Arbeitsverhältnis, vielmehr ist eine Interessensabwägung der Parteien vorzunehmen.